Die Vereinigung führt den Namen "RENO BODENSEE - Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notarangestellten in den Landgerichtsbezirken Konstanz und Ravensburg" e.V. Sie hat ihren Sitz in Konstanz und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Konstanz eingetragen.
Die jeweilige Geschäftsstelle wird durch den Vorstand bestimmt.
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Ihr Zweck ist die Wahrung, Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen aller ihrer Mitglieder sowie der Angestellten und Auszubildenden der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte als Gesamtheit.
Eine Einzelförderung ist ausgeschlossen.
Ihre Ziele sin insbesondere:
a/ der Zusammenschluß aller Angestellten und Auszubildenden der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte,
b/ Förderung der beruflichen Ausbildung und Weiterbildung der Mitglieder,
c/ Einwirkung auf die Regelung des Ausbildungswesen,
d/ Einwirkung auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen
Die Vereinigung versteht sich als Arbeitnehmervereinigung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes und des Berufsausbildungsgesetzes.
Die Vereinigung ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte ihrer Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen.
Wirtschaftlicher, auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb besteht nicht. Religiöse und politische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Die Einkünfte des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Es darf keine Begünstigung bestimmter Personen oder Personenkreise durch übermäßige Verwaltungskosten oder Vergütungen erfolgen.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
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1. Ordentliches Mitglied der Vereinigung kann werden:
a/ Jeder Angestellte der Rechtsanwälte, Notare und Patenanwälte,
b/ anderen als in Absatz 1 a/ bezeichneten Personen kann der Vorstand in besonderen Fällen die ordentliche Mitgliedschaft zugestehen.
Hierbei soll es sich um Personen handeln, die sich für den Aufgabenkreis der Vereinigung interessieren, das 18. Lebensjahr vollendet haben und Arbeitnehmer im Sinne der Arbeitnehmervereinigung sind.
2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um die Vereinigung verdient gemacht haben, ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes verliehen. Ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.
3. Außerordentliches Mitglied der Vereinigung kann werden:
a/ Jeder jugendliche Rechtsanwalts- und/oder Notarangestellte bzw. Patentanwaltsangestellte unter 18 Jahren sowie Auszubildende bzw. Umschüler in diesem Berufszweig,
b/ die außerordentlichen Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitgliedern, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
c/ mit Abschluß der Ausbildung bzw. Vollendung des 18. Lebensjahres sind sie ordentliche Mitglieder.
Der Beitritt erfolgt schriftlich bei dem Vorstand. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder beginnen mit dem Zeitpunkt der Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann abgelehnt werden. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
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Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod eines Mitgliedes oder durch die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliedschaft kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres bis zum 30. September jeden Jahres gekündigt werden, wobei die Kündigung nur rechtzeitig ist, wenn sie bis zum 30.09. bei der "RENO BODENSEE e.V." (Geschäftsstelle) eingegangen ist.
In begründeten Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, einer früheren Beendigung der Mitgliedschaft auf Antrag des Betroffenen zuzustimmen. Der Antrag muß schriftlich begründet werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
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Durch Beschluß des Vorstandes, der mit mindestens 2/3-Mehrheit gefaßt werden muß, kann ein Mitglied aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und es den Vereinszwecken gröblich zuwiderhandelt.
Ausschlußgründe sind insbesondere:
a/ Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen der Vereinigung sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b/ schwere Schädigungen des Ansehens der Vereinigung,
c/ unehrliches Verhalten innerhalb und außerhalb der Vereinigung,
d/ Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten und Nichtzahlung dieses Beitragsrückstandes trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung.
Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand mitzuteilen.
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Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat.
Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung bzw. bei einem Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten können sie nach § 7 ausgeschlossen werden.
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Organe des Vereins sind:
a/ der Vorstand,
b/ die Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand (§ 26 BGB) der Vereinigung besteht aus vier Mitgliedern. Er gliedert sich in
1. den 1. Vorsitzenden
2. den 2. Vorsitzenden
3. den Schatzmeister
4. den Schriftführer
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten jeweils alleinberechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Die Amtsdauer der Gewählten beträgt zwei Jahre. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Schlusse der Tagung der Mitgliederversammlung; in der die Wahl vorgenommen worden ist und endet mit dem Schluß der Tagung, in der die Neuwahl stattfindet.
Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder durch Neuwahl.
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Der Vorstand versieht sein Amt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung der baren Auslagen.
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Zur Unterstützung des Vorstandes können durch Beschluß der Mitgliederversammlung Fachausschüsse gebildet oder vom Vorstand eingesetzt werden.
Der Vorstand ernennt vorläufig die Leiter der Ausschüsse. Der Ausschuß besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Ausschuß ist zu einer konstituierenden Sitzung innerhalb von zwei Monaten, vom Tage der Einsetzung an gerechnet, vom Vorstand einzuberufen. Die Dauer der Berufung in die Ausschüsse beträgt zwei Jahre. Sie hat nach der Neuwahl des Vorstandes der "RENO BODENSEE e.V." jeweils erneut zu erfolgen. Die Ausschüsse gelten als Organ im Sinne von § 30 BGB. Sie unterstehen dem Vorstand. Für die Tätigkeit der Ausschüsse gilt die Geschäftsordnung des Vorstandes sinngemäß.
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Jedes Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern der Vereinigung.
Zu ihren Befugnissen gehören insbesondere:
Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die der Vorstand bestimmt, durch einfache Mitteilung an die Mitglieder. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und zur Tagesordnung selbst müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Tagung schriftlich mit kurzer Begründung bei der Geschäftsstelle "RENO BODENSEE e.V." eingehen. Über die Stattgabe der Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das durch den 1. Vorsitzenden und den Schatzmeister zu unterzeichnen ist. Auf Verlangen ist den Mitgliedern eine Abschrift des Protokolls zur Verfügung zu stellen.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur bei wichtigen Angelegenheiten einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 Mitgliedern beantragt wird.
Der Antrag muß schriftlich gestellt werden und mit einer Begründung versehen sein.
Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, so hat die Mitgliederversammlung am jeweiligen Tagungsort der Vereinigung stattzufinden.
Der Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit ebenfalls die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist so einzuberufen, daß die Einladung mindestens zwei Wochen vorher durch einfachen Brief den Mitgliedern zugestellt wird, wobei der Tag der Aufgabe zur Post gilt.
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Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Das Stimmrecht kann von Mitgliedern nur persönlich ausgeübt werden. Die Übertragung des Stimmrechts durch Vollmacht ist ausgeschlossen. Mitglieder, die mit mehr als 3 Monatsbeiträgen im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
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Zur Prüfung der Jahresrechnung sowie der Kassen- und Vermögensbestände der Vereinigung werden zwei Kassenprüfer bestellt, die in jeder Mitgliederversammlung für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Für die Amtsdauer gilt das zur Amtsdauer der Vorstandsmitglieder Gesagte. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
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Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung der Vereinigung können nur in den Mitgliederversammlungen mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Der Antrag auf Auflösung kann nicht dringlich behandelt werden.
Bei Auflösung der Vereinigung muß die Auflösungsversammlung etwaiges Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuführen, wobei diese Organisation zum Zeitpunkt der Auflösung als gemeinnützig vom Finanzamt anerkannt werden muß.
Bevor ein gültiger Beschluß über die Vermögenszuwendung bei der Auflösung erfolgt, ist die Genehmigung des örtlich zuständigen Finanzamtes herbeizuführen.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand
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Die Neufassung dieser Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.